Die Durchführung einer Zwangsverwaltung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

Besteht eine Forderung gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung, so kann auch darin vollstreckt werden.

Erforderlich ist ein entsprechender Antrag gegenüber dem Vollstreckungsgericht. Vollstreckungsgericht ist wiederum das Amtsgericht am Ort des Grundstücks. Das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung an und bestellt den Zwangsverwalter. Dies bedeutet, dass dem Eigentümer und Vollstreckungsschuldner die Verfügungsgewalt über sein Grundstück entzogen ist. Mieten und Pachtzinsforderungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an den Zwangsverwalter zu zahlen. Dieser verwaltet das Grundstück ab diesem Zeitpunkt, schließt Mietverträge in eigenem Namen, erstellt die Nebenkostenabrechnungen etc.

Von den Einnahmen werden nun nicht nur die für die Verwaltung notwendigen Ausgaben beglichen.  Verbleibende Guthaben werden darüber hinaus auf der Grundlage eines vom Vollstreckungsgericht zu erstellenden Teilungsplans ausgeschüttet.  Auf dieser Grundlage können die Schulden aufgrund der festgelegten Rangordnung beglichen werden.

Zu beachten ist hierbei auch, dass der Zwangsverwalter das Grundstück nicht veräußert und nicht versteigert. Er wird nicht Eigentümer. Ein Versteigerungsverfahren wird durch gesonderten Antrag durchgeführt.

                                                                                                                                                                      :: Zurück zur Auswahl

Die