Die Durchführung einer
Zwangsverwaltung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
Besteht
eine Forderung gegenüber dem Eigentümer eines Grundstücks oder
einer Eigentumswohnung, so kann auch darin vollstreckt werden.
Erforderlich ist ein entsprechender
Antrag gegenüber dem Vollstreckungsgericht.
Vollstreckungsgericht ist wiederum das Amtsgericht am Ort des
Grundstücks. Das Gericht ordnet die Zwangsverwaltung an und
bestellt den Zwangsverwalter. Dies bedeutet, dass dem Eigentümer
und Vollstreckungsschuldner die Verfügungsgewalt über sein
Grundstück entzogen ist. Mieten und Pachtzinsforderungen sind ab
diesem Zeitpunkt ausschließlich an den Zwangsverwalter zu
zahlen. Dieser verwaltet das Grundstück ab diesem Zeitpunkt,
schließt Mietverträge in eigenem Namen, erstellt die
Nebenkostenabrechnungen etc.
Von den Einnahmen werden nun nicht
nur die für die Verwaltung notwendigen Ausgaben beglichen.
Verbleibende Guthaben werden darüber hinaus auf der Grundlage
eines vom Vollstreckungsgericht zu erstellenden Teilungsplans
ausgeschüttet. Auf dieser Grundlage können die Schulden
aufgrund der festgelegten Rangordnung beglichen werden.
Zu beachten
ist hierbei auch, dass der Zwangsverwalter das Grundstück nicht
veräußert und nicht versteigert. Er wird nicht Eigentümer. Ein
Versteigerungsverfahren wird durch gesonderten Antrag
durchgeführt.
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