Beim Kauf einer Eigentumswohnung sind mehrere Punkte zu beachten.

Der Erwerber wird nicht nur Eigentümer der Wohnung, d.h. des sog. Sondereigentums, er ist auch anteilig am Gemeinschaftseigentum (Gartenfläche, Treppenhaus etc.) berechtigt und verpflichtet. Die Einzelheiten hierzu hat die jeweilige Eigentümergemeinschaft in der sog. Teilungserklärung geregelt. Diese sollte vor dem Erwerb einer Wohnung eingesehen werden, da sie auch den neuen Eigentümer bindet. Aus dieser Erklärung geht auch hervor, was in der Gemeinschaft als Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum angesehen wird.

Weitere Informationen sind zudem aus den Protokollen der vergangenen Eigentümerversammlungen ersichtlich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gemeinschaft bereits Baumaßnahmen beschlossen hat, für die eine Sonderumlage erforderlich ist, da die Instandhaltungsrücklagen nicht ausreichen.

Auch die Instandhaltungsrücklage selbst ist zu überprüfen. Ein geringes Wohngeld kann darauf hindeuten, dass kaum Rücklagen vorhanden sind. Dies ist nicht sinnvoll, da Sonderzahlungen dann sehr wahrscheinlich sind.



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