Beim Kauf einer Eigentumswohnung
sind mehrere Punkte zu beachten.
Der Erwerber wird nicht nur
Eigentümer der Wohnung, d.h. des sog. Sondereigentums, er ist
auch anteilig am Gemeinschaftseigentum (Gartenfläche,
Treppenhaus etc.) berechtigt und verpflichtet. Die Einzelheiten
hierzu hat die jeweilige Eigentümergemeinschaft in der sog.
Teilungserklärung geregelt. Diese sollte vor dem Erwerb einer
Wohnung eingesehen werden, da sie auch den neuen Eigentümer
bindet. Aus dieser Erklärung geht auch hervor, was in der
Gemeinschaft als Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum angesehen
wird.
Weitere Informationen sind zudem aus
den Protokollen der vergangenen Eigentümerversammlungen
ersichtlich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gemeinschaft
bereits Baumaßnahmen beschlossen hat, für die eine Sonderumlage
erforderlich ist, da die Instandhaltungsrücklagen nicht
ausreichen.
Auch die
Instandhaltungsrücklage selbst ist zu überprüfen. Ein geringes
Wohngeld kann darauf hindeuten, dass kaum Rücklagen vorhanden
sind. Dies ist nicht sinnvoll, da Sonderzahlungen dann sehr
wahrscheinlich sind.
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