Mehr Rechte bei Wohnungsmängeln
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der besonders geduldigen
Mieter gestärkt.
Ursprünglich hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Recht auf Mietminderung nicht mehr besteht, wenn der Mieter länger als 6 Monate abwartet, bis er von seinem Recht zur Mietminderung Gebrauch macht. Der Mieter hatte sich praktisch mit dem Mangel abgefunden und konnte somit nicht mehr mindern. Das bedeutete, dass der geduldige Mieter, der an einer gütlichen Einigung interessiert war und über einen langen Zeitraum auf die Beseitigung des Mangels vertraut hat letztendlich aufgrund der vergangenen Zeit nicht mehr mindern konnte. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Frist nicht ausreicht. Relevant sind die Fälle, die seit Reform des neuen Mietrechts im September 2001 entstanden sind.
Die Verwirkung des Anspruchs auf Mietminderung wird von dem jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht. In Anlehnung an die Verwirkung auf Nebenkostennachzahlungen des Vermieters nach Ablauf eines Jahres kann nun auch ein ähnlicher Zeitraum für Mietminderungen veranschlagt werden.
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