Aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu Betriebskostenabrechnungen !

Der Bundesgerichtshof hat am 08.03.2006 zwei wesentliche Fragen zur Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht geklärt.

So wurde entschieden, dass im Bereich des preisfreien Wohnraums ein Vorwegabzug der Kosten, die auf Gewerbeflächen entfallen, nicht erforderlich ist, wenn die Wohnraummieter hierdurch nicht wesentlich belastet werden.
Dies wurde damit begründet, dass eine Voraufteilung zwischen Wohn- und Gewerbeflächen nicht erforderlich ist und auch der Vereinfachung der Abrechnung dient, sofern es nicht zu einer Mehrbelastung des Wohnraummieters kommt.

Der Bundesgerichtshof hat in der vorgenannten Entscheidung auch klargestellt, dass der Mieter grundsätzlich im Bereich des preisfreien Wohnraums keinen Anspruch auf Übersendung der der Abrechnung zugrunde liegenden Abrechnungsbelege hat.
Aus den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass sich durch die Einsichtnahme vor Ort zusätzlicher Kopieraufwand vermeiden lässt und zudem mögliche Unklarheiten im Gespräch besser gelöst werden können.
Ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht, sofern eine Einsichtnahme in den Räumen des Vermieters nicht zumutbar ist.


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