Wohnungseigentümer haben für Schäden am Sondereigentum
aufgrund mangelhafter Reparaturarbeiten am
Gemeinschaftseigentum einzustehen
Nach aktueller Entscheidung des
OLG Hamburg hat die Eigentümergemeinschaft auch für Schäden am
Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers einzustehen, wenn
diese durch mangelhafte Arbeiten eines beauftragten
Fachunternehmens entstanden sind.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetzt
besteht die Verpflichtung zur Instandsetzung und
Instandhaltung. Dies hat auch zur Folge, dass der an seinem
Sondereigentum Geschädigte Ersatz von der Gemeinschaft
verlangen kann. Er ist nicht verpflichtet, sich an das u.U.
bereits zahlungsunfähige Handwerksunternehmen zu halten.
Vielmehr entspricht es einer angemessenen Risikoverteilung,
wenn die Gemeinschaft auch für solche Schäden haftet, die
durch Reparaturmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum auch am
Sondereigentum entstehen.
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