Wohnungseigentümer haben für Schäden am Sondereigentum aufgrund mangelhafter Reparaturarbeiten am Gemeinschaftseigentum einzustehen
 
Nach aktueller Entscheidung des OLG Hamburg hat die Eigentümergemeinschaft auch für Schäden am Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers einzustehen, wenn diese durch mangelhafte Arbeiten eines beauftragten Fachunternehmens entstanden sind.
 
Nach dem Wohnungseigentumsgesetzt besteht die Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung. Dies hat auch zur Folge, dass der an seinem Sondereigentum Geschädigte Ersatz von der Gemeinschaft verlangen kann. Er ist nicht verpflichtet, sich an das u.U. bereits zahlungsunfähige Handwerksunternehmen zu halten. Vielmehr entspricht es einer angemessenen Risikoverteilung, wenn die Gemeinschaft auch für solche Schäden haftet, die durch Reparaturmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum auch am Sondereigentum entstehen.
 
 

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