BGH hat
entschieden: bei Berechnung der Kündigungsfrist ist der
Sonnabend einzubeziehen!
Der Bundesgerichtshof hat erst
kürzlich entschieden, dass bei der Berechnung der
Kündigungsfrist für Mietverhältnisse auch der Sonnabend
einzubeziehen ist, da es sich um einen Werktag handelt.
Ist demnach vertraglich
vereinbart, dass die Kündigung bis zum 3. Werktag zu erfolgen
hat und fällt beispielsweise der 1. eines Monats auf diesen
Tag, so muss die Kündigung bis zum darauf folgenden Dienstag
als 3. Werktag eingegangen sein.
Nicht entschieden wurde hingegen
der Fall, dass der Sonnabend der 3. Werktag ist. Somit bleibt
fraglich, ob bis zu diesem Tage eine Kündigung zugegangen sein
muss.
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