Eine Klausel im Reisevertrag, dass die Leistungen nicht durch den Reiseveranstalter selbst, sondern durch Dritte erbracht werden und er aus diesem Grund für diese Leistungen auch nicht in die Haftung genommen werden kann, ist unwirksam.

Die Reiseveranstalter lassen sich immer wieder etwas Neues einfallen, um zu verhindern, dass sie nach der Reise von den Urlaubern in Anspruch genommen werden.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Reiseveranstalter in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Passus aufnehmen darf, dass nicht er als Reiseveranstalter die Leistungen erbringt, sondern Fremdanbieter und aus diesem Grund auch diese direkt in Anspruch genommen werden müssen. Eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters wird ausgeschlossen.

Die Wirksamkeit einer solchen Klausel hätte zur Folge, dass die Reiseveranstalter ihre Leistungsverpflichtungen an Dritte übertragen, welche von den Reisenden schwer bis gar nicht in Anspruch genommen werden können.  Dies ist z.B. gegeben, wenn der Dritte seinen Sitz im Ausland hat. Dies würde die Rechte des Reisenden erheblich einschränken, so dass der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass eine solche Klausel unwirksam ist.

Meichsner

Rechtsanwalt

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