Bundesgerichtshof: keine Schönheitsreparaturen bei sog. starren Fristen
 
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass, je nach Formulierung im Mietvertrag, der Mieter nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen durchzuführen.
 
Dies gilt für alle Verträge, in denen die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in einer sog. Formularklausel geregelt ist.
 
Wurde hier festgelegt, dass der Mieter "ohne wenn und aber" unterschiedliche Teile der Wohnung nach bestimmten Zeiträumen zu renovieren hat, ist diese Klausel nicht wirksam. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass im Einzelfall die Räumlichkeiten unterschiedlich stark abgewohnt sein können.
 
Als wirksam sind jedoch Klauseln anzusehen, nach denen der Mieter "im allgemeinen" oder "grundsätzlich" nach gewissen Zeiträumen seiner Verpflichtung nachgehen muss.
 
 
 
Varduhn
Rechtsanwältin

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