Bundesgerichtshof: keine Schönheitsreparaturen bei sog.
starren Fristen
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass, je nach Formulierung im Mietvertrag, der
Mieter nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen
durchzuführen.
Dies gilt für alle Verträge, in
denen die Verpflichtung zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen in einer sog. Formularklausel geregelt
ist.
Wurde hier festgelegt, dass der
Mieter "ohne wenn und aber" unterschiedliche Teile der Wohnung
nach bestimmten Zeiträumen zu renovieren hat, ist diese
Klausel nicht wirksam. Es wird nämlich nicht berücksichtigt,
dass im Einzelfall die Räumlichkeiten unterschiedlich stark
abgewohnt sein können.
Als wirksam sind jedoch Klauseln
anzusehen, nach denen der Mieter "im allgemeinen" oder
"grundsätzlich" nach gewissen Zeiträumen seiner Verpflichtung
nachgehen muss.
Varduhn
Rechtsanwältin
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